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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weigro GmbH

(Stand 07/2023)

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Allen Angeboten und Vereinbarungen, sowohl mündlicher, fernmündlicher und schriftlicher Art, liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Weigro GmbH (Auftragnehmerin) zugrunde; Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

(2) Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich anerkannt hat.

(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderun-gen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung.

II. Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der Auftragnehmerin, einerlei ob schriftlich oder mündlich, sind freibleibend.

(2) Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch die Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt insbesondere für durch Vermittler oder Vertreter erteilte Aufträge. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Der Auftraggeber ist an Aufträge drei Wochen gebunden. Sie gelten als abgelehnt, wenn die schriftliche Annahme, Auslieferung oder Rechnungserteilung nicht binnen drei Wochen erfolgt. Die Auftragnehmerin wird jedoch eine eventuelle Ablehnung unverzüglich nach Klärung der Verteilungsmöglichkeit mitteilen.

(3) Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

(4) Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form des zu verteilenden Materials aus wichtigem Grund ganz oder teilweise abzulehnen. Die Ablehnung hat unverzüglich nach Einsicht in das Verteilgut zu erfolgen. Im Wiederholungsfall ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Ersatz des ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen.

III. Pflicht zur Verteilung

(1) Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Verteilung setzt voraus, dass die zu verteilende Ware, falls nicht anders vereinbart, an die vereinbarten Anlieferungsorte rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor der Verteilung in der vereinbarten Stückzahl und Verpackung vom Auftraggeber geliefert wird. Bei einer Anlieferung früher als drei Werktage vor der Verteilung ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Annahme zu verweigern oder entsprechende Lagergebühren zu berechnen. Eine spätere Anlieferung berechtigt die Auftragnehmerin zur Ablehnung der Verteilung.

(2) Falls durch nicht rechtzeitig angeliefertes Verteilgut, durch kurzfristige Auftragsänderungen oder durch andere nicht von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe der Beginn des Auftrages insgesamt oder an einzelnen Orten verzögert wird, verschieben sich bereits bestätigte Verteil- und Liefertermine entsprechend. Bei verspäteter Anlieferung entfällt zudem die Haftung für die termingerechte Ausführung. Außerdem ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Aufwendungen, Transportkosten, Löhne für Verteil- und Kontrollpersonal, Spesen und Kilometerkosten in Rechnung zu stellen.

(3) Das Verteilgut ist auf Kosten des Auftraggebers frei an den Anlieferungsort der Auftragneh-merin anzuliefern. Bei größeren Liefermengen ist die Anlieferung auf Paletten per Lkw erforderlich. Das Verteilgut muss so gebündelt und verpackt sein (zum Beispiel Stückzahl von 100, 200, 250 oder höchstens 500), dass eine reibungslose Übergabe und eine unkomplizierte Überprüfung der angelieferten Menge durch die Auftragnehmerin möglich ist. Bei Übernahme des Verteilgutes haftet die Auftragnehmerin nur für die laut Lieferschein empfangene Paket- oder Kartonzahl, nicht jedoch für die Richtigkeit der Stückzahl innerhalb der Abpackeinheiten. Wird das Verteilgut ungebündelt bzw. lose auf Paletten angeliefert, hat die Auftragnehmerin das Recht, die daraus resultierenden Handlingkosten in Rechnung zu stellen.

(4) Vom Auftraggeber etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden zwei bis drei Tage nach der Produktion aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.

(5) Bei Werbematerial mit Unterscheidungsmerkmalen, wie zum Beispiel Wechselseiten, ver-schiedene Beilagen und Adressen oder Unterausgaben, sind die Pakete von außen gut lesbar und sichtbar zu kennzeichnen, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Aus dem Grunde haben die Sortierungen auf den einzelnen Paletten so zu erfolgen, dass nicht unterschiedliche, sondern ausschließlich gleiche Arten zusammengepackt werden. Sollten aber aus Transportgründen oder aus anderen Gründen unterschiedliche Arten zusammen auf einer Palette angeliefert werden, dann sind diese zum Beispiel durch Trennpappen und Markierungen deutlich kenntlich zu machen. Ebenso ist die Einzel- und Gesamtstückzahl aufzuführen. Eine Haftung für die Folgen mangelhafter Kennzeichnung übernimmt die Auftragnehmerin nicht.

(6) Im Rahmen des vereinbarten Verteilbezirks wird die Auftragnehmerin die Ware an jeden erreichbaren Haushalt verteilen. Von der Verteilung ausgeschlossen sind Gebäude, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.

(7) Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken der Verteilexemplare in Briefkästen. Es werden so viele Exemplare in Briefkästen eingesteckt, wie diese Haus-haltsnamen aufweisen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet schriftlich eine andere Ausdeckungsquote an.

(8) Häuser, die mit Innenbriefkästen versehen sind, werden von der Verteilung ausgeschlossen, wenn nach mehrmaligem Klingeln die verschlossene Haustür nicht geöffnet wird. Auf mit Einwurfverboten versehene Briefkästen wird geachtet (gekennzeichnet durch gut sicht-bare Aufkleber). Diese bleiben von der Verteilung ausgeschlossen.

(9) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin frühzeitig mitzuteilen, an welche Haushalte nicht verteilt werden soll.

(10) Die Auftragnehmerin kann sich zur Verteilung der Ware eines Subunternehmers oder anderer Erfüllungsgehilfen bedienen. In solchen Fällen haftet die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(11) Die Auftragnehmerin gewährleistet die Belieferung aller erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes mit der üblichen Toleranzbreite von 5 %. Dies gilt nur für die Vollabdeckung von Zielgebieten. Wird eine davon abweichende Verteilart vereinbart, etwa die Belieferung selektierter Zielgruppen, so erstreckt sich die Verteilquote bedingt durch unterschiedliche Zählpraktiken der Einwohnermeldeämter, durch Hinweisschilder mit Einwurfverboten oder durch die Aktualität der Daten auf die bestmögliche Durchführung.

(12) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch andere Wurfsendungen mitzuverteilen. Auf einen Preisnachlass hat der Auftraggeber keinen Anspruch.

(13) Nicht an die Boten ausgelieferte Reste von Verteilungen am Kommissionierungsstandort oder auf Wunsch des Auftraggebers nicht zur Verteilung gekommenes Verteilmaterial werden nur gegen gesonderte Vergütung und nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber länger als 2 Wochen aufbewahrt.

IV. Fristen, Verzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit

(1) Termine oder Fristen zur Verteilung müssen schriftlich vereinbart sein. Die Auftragnehmerin ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen pünktlich einzuhalten.

(2) Erfolgt die Verteilung gar nicht oder nicht fristgemäß, so ist dies unverzüglich zu rügen. Die Auftragnehmerin wird dann möglichst noch am selben Tage, spätestens am nächsten Tage, die Verteilung nachholen.

(3) Scheitert die Verteilung auch nach einer entsprechenden Rüge, so ist der Auftraggeber insoweit zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, als die Verteilung gescheitert ist.

(4) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel Hochwasser, Glatteis, Unfall, Brand, Sturm, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Unzugänglichkeit, behördlichen Eingriffen usw. verlängert sich, auch wenn diese Umstände beim Subunternehmer eintreten, falls die Auftragnehmerin an der rechtzeitigen Erfüllung durch diese Umstände gehindert ist, die Frist zur Verteilung um eine angemessene Zeit. Verteilt die Auftragnehmerin nicht nach Ablauf der um die angemessene Zeit verlängerten Frist, so kann der Auftraggeber hinsichtlich des nicht erfüllten Vertragsteils die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Auftragnehmerin von der Pflicht zur Verteilung frei bzw. sie ist berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dies gilt auch, wenn das Verteilgut durch Brand, Bruch, Diebstahl oder Witterungseinflüsse bzw. durch Einflüsse durch Dritte auf dem Versand vermindert wird, für den verminderten Teil des Verteilgutes.

(6) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder wegen Verzugs bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf die Auftragnehmerin über nach Anlieferung der zu verteilenden Ware am vereinbarten Anlieferungsort und zur vereinbarten Anlieferungszeit.

VI. Preise

(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen – falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – zu den Preisen der am Tag der Verteilung gültigen Preisliste zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Für Waren, die mehr als vier Monate nach Vertragsschluss angeliefert werden, behält sich die Auftragnehmerin eine Preisanpassung bis zur Höhe ihrer am Tage der Verteilung gültigen Listenpreise vor.

(3) Preise für die Verteilung von Warenproben, Prospekten, Katalogen, Zeitungen oder ähnlichen Sendungen werden jeweils per 1000 Stück angegeben und berechnet. Die Berechnung der Preise erfolgt nach Format und Gewicht der Sendung sowie der Aufgabenstellung, der Verteilart und der Bebauungsstruktur des Verteilgebietes. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Format und Gewicht der Sendung, die Verteilart, das Verteilgebiet oder die Aufgabenstellung von der ursprünglichen Vereinbarung wesentlich abweichen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Durchführung des Auftrags von der Vereinbarung eines neuen höheren Preises abhängig zu machen.

VII. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung.

(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen, und zwar unter Berechnung aller tatsächlichen Einziehungs- und Diskontspesen und ohne Gewährung von Skonto. Die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Eine aus diesen Zahlungsmitteln herzuleitende Zahlungsverpflichtung gilt erst dann als Zahlung, wenn die Auftragnehmerin über den Rechnungsgegenwert endgültig in bar verfügen kann. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern der Auftragnehmerin und den Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(3) Etwa bewilligte Rabatte fallen bei Insolvenzverfahren, bei Zahlungsverzug und bei gerichtlicher Beitreibung weg. Die gleichen Rechtsfolgen treten am dreißigsten Tag nach Zugang der Rechnung ein.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Auftragnehmerin bei neu eingegangenen Geschäftsverbindungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

(5) Zahlungen können nur an die Auftragnehmerin unmittelbar erfolgen oder an von der Auftragnehmerin mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertreter. Zur Annahme von Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet.

(6) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hier-durch nicht ausgeschlossen.

(7) Tritt beim Auftraggeber eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Verträgen, schleppender Zahlungsweise, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen der Auftragnehmerin bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzuhalten und bei mangelhafter Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrage ganz oder teilweise zurück-zutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche der Auftragnehmerin aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

VIII. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde-rung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zu-rückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.

IV. Haftung

(1) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich per Fax oder per E-Mail spätestens binnen drei Tagen nach dem Verteiltermin anzuzeigen. Beanstandungen können nur dann bearbeitet bzw. berücksichtigt werden, wenn sie folgende Angaben enthalten: Datum des Beanstandungstages, Ort, Straße, Hausnummer, Name des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände.

(2) Beanstandungen sind nur dann begründet, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirke nachweislich nur teilweise oder ganz nicht beschickt worden sind. Der Nachweis von lediglich einzelnen oder mehreren nicht beschickten Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, begründet keine Haftung der Auftragnehmerin.

(3) Ein Streuverlust von nicht mehr als 5 % gilt nicht als Mangel. Hochgerechnete Ergebnisse, auch von telefonisch durchgeführten Befragungen (zum Beispiel von Marktforschungsinstituten), werden wie Hochrechnungen aus kleineren Auflageteilen oder Gebieten nicht anerkannt.

(4) Der Auftraggeber ist zu gemeinsamer Überprüfung der Angelegenheit durch seinen Beauftragten mit dem Beauftragten der Auftragnehmerin immer dann verpflichtet, wenn die Auftragnehmerin dies verlangt. Die gemeinsame Überprüfung erfolgt durch Haushaltsbeauftragte an Ort und Stelle. Um ein ausreichend stichhaltiges Bild zu erhalten, sind dabei auf je 1000 Haushalte 10 Befragungen zu machen. Die Befragungsergebnisse werden auf einem Kontrollformular notiert und dienen dann als Bemessungsgrundlage für eventuellen Schadensersatz.

(5) Die Kosten der Nachprüfung einer Mängelrüge können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn diese sich als unbegründet erweist.

(6) Verlangt der Auftraggeber bei berechtigten Beanstandungen Nacherfüllung, so wird die Auftragnehmerin die Verteilung nachholen. Wählt der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

X. Schadenersatz

(1) Hat die Auftragnehmerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Auftragnehmerin beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Auftragnehmerin nur für etwaige da-mit verbundene Nachteile des Auftraggebers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Für leicht fahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden wird außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht gehaftet.

Unabhängig von einem Verschulden der Auftragnehmerin bleibt eine etwaige Haftung der Auftragnehmerin bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie unberührt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Auftragnehmerin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

(2) Eine Haftung für den Inhalt und die Art des Werbematerials, insbesondere für dessen text-liche Gestaltung, wird von der Auftragnehmerin nicht übernommen. Der Auftraggeber ver-pflichtet sich, die Auftragnehmerin insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Auftragnehmerin kann auch nicht für eine eventuelle Werbeunwirksamkeit des verteilten Mate-rials oder für einen durch die Werbemaßnahme nicht eingetretenen Erfolg verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte hierzu durch eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beigetragen.

XI. Verjährung

Ansprüche gegen die Auftragnehmerin wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr nach Verteilung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Insoweit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Ebenfalls bleiben bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie weitergehende Ansprüche unberührt.

XII. Vertragsanpassung

Soweit unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Auftragnehmerin erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit auch eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Auftragnehmerin das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

XIII. Versicherung

Die bei der Auftragnehmerin lagernden Güter sind grundsätzlich nicht versichert. Wird eine Versicherung, zum Beispiel gegen Feuer, Wasser, Einbruch usw. gewünscht, so trägt der Auftraggeber dafür Sorge.

XIV. Abwerben

Mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser ausdrücklich, nicht an die von der Auftragnehmerin eingesetzten und vorgesehenen Personen und Subunternehmer direkt oder indirekt heranzutreten mit dem Ziel, dass diese Erfüllungsgehilfen freie oder feste Mitarbeiter des Auftraggebers werden.

XV. Schlussbestimmungen

(1) Diese Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand; die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Geschäftssitz der Auftragnehmerin ist zudem Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.